Kaufen vom Bauträger

ohne böse Überraschungen

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13. Mai 2016
von Michael Scheuch
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Bauherren können Sonderkündigungsrecht vereinbaren, wenn Bauunternehmer Insolvenzantrag stellt

„Bislang hatten Bauherren das Nachsehen, wenn ihre Baufirma pleite ging. Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs haben sie deutlich größere Chancen, ihr Geld zu retten, als bisher“, konstatiert Dipl.-Ing. Corinna Merzyn, Hauptgeschäftsführerin des Verbands Privater Bauherren (VPB) in Berlin. „Allerdings ist das BGH-Urteil eine Einzelfallentscheidung, kein verbrieftes Verbraucherrecht. Nach wie vor warten wir auf das neue Bauvertragsrecht, das noch zentralere Punkte wie einen Anspruch der privaten Bauherren auf Unterlagenherausgabe verbindlich für alle regeln soll.“

Aber der Bundesrat verzögert das Gesetz. Mit seinem Urteil (Aktenzeichen VII ZR 56/15) schafft der Bundesgerichtshof (BGH) immerhin ein gutes Stück Rechtssicherheit und beendet eine lang geführte Debatte, mit welchen Folgen ein Bauvertrag gekündigt werden kann, wenn die Baufirma Insolvenz anmeldet. Baujuristen werten das Urteil als sehr wichtig, denn bislang war heftig umstritten, ob Bauherren vertraglich wirksam Privilegien für sich vereinbaren können, wenn der Bauunternehmer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Sie riskierten, dass ihre Kündigung gemäß § 649 BGB als sogenannte freie Kündigung gedeutet wurde. Und in diesem Falle müssen die Bauherren der Baufirma beziehungsweise deren Insolvenzverwalter den vollen Gewinn bezahlen. Weiterlesen →

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11. Mai 2016
von Michael Scheuch
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VPB: Baumängel vor Ende der Gewährleistung beheben lassen!

(PM) Jede Wohnungseigentümergemeinschaft braucht einen Verwalter. Der Verwalter sorgt unter anderem für die bauliche Instandhaltung der Anlage. Er ist der Eigentümergemeinschaft vertraglich verpflichtet, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB). Allerdings nehmen es nicht alle Wohnungsverwalter so genau mit ihren Pflichten. Vor allem junge Eigentümergemeinschaften, die sich untereinander noch nicht kennen, erleben gelegentlich böse Überraschungen: Sobald nach fünf Jahren der Verwalter wechselt, entdeckt der neue Verwalter Baumängel, die längst hätten beseitigt werden müssen, die der noch vom Bauträger eingesetzte Verwalter aber ignoriert, wenn nicht sogar verschleppt hat. Grund dafür ist die Gewährleistungsfrist: Innerhalb der ersten fünf Jahre müssen alle Mängel, die entdeckt werden, noch vom Bauträger auf dessen Kosten beseitigt werden. Alles, was danach ans Tageslicht kommt, geht – von einigen Ausnahmen abgesehen – zu Lasten der Gemeinschaft. Zwar können die Eigentümer eventuell gerichtlich gegen den ehemaligen Verwalter vorgehen, aber das dauert. Besser ist es, noch vor Ablauf der Gewährleistung einen Bausachverständigen mit der gründlichen Baukontrolle zu beauftragen. Der Gesetzgeber hat inzwischen übrigens das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geändert: Laut § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG darf der erste Verwalter nur noch für drei Jahre bestellt werden, also nicht mehr für die gesamte Dauer der Gewährleistungsphase. Die Gemeinschaft muss allerdings auch von ihren Rechten Gebrauch machen und den Verwalter rechtzeitig wechseln. Weitere Informationen unter www.vpb.de.

16. April 2016
von Michael Scheuch
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Link – BAUUNTERNEHMEN PLEITE – BAUHERR DARF FRISTLOS KÜNDIGEN

08.03.2016 – Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Eine insolvente Handwerker- oder Baufirma kann den Bauherrn schmerzhaft treffen. Zahlungsunfähige Firmen in der Bauwirtschaft sind keine Ausnahme und kosten den Auftraggeber mitunter viel Zeit und Geld. Betroffene sollten jedoch nicht in Panik verfallen und sofort eine Zweitfirma beauftragen, aber auch nicht unnötig lange am beauftragten Bauträger festhalten, wenn z.B. der Hausbau fast fertig ist.

Quelle: Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein

23. März 2016
von Michael Scheuch
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VPB: Teure Bauvorhaben gründlich vorbereiten

(PM). Viele Bauherren wollen Probleme beim Bauen vermeiden: unerwartete Zeitverzögerungen, hohe Zuzahlungen, Baumängel und vor allem schlechte Kommunikation mit dem Schlüsselfertiganbieter. Hier können die Bauherren viel selbst tun, weiß der Verband Privater Bauherren (VPB) und rät dringend: Bereiten Sie Ihre Bauvorhaben gründlich vor und klären Sie, welchen Beitrag Sie dazu leisten müssen – über die Finanzierung hinaus! Vorausschauende Planung ist beim Bauen ein Muss! Wer zwischen 200.000 und 400.000 Euro ausgibt und sich auf Jahrzehnte verschuldet, der sollte seine Investition vorab intensiv prüfen und sich nicht allein auf sein Bauchgefühl verlassen. Schließlich kauft auch niemand ein Auto, ohne es vorher Probe zu fahren und diverse Testberichte zu studieren. Weil Laien die Probleme des Hausbaus meist nicht überschauen, sollten sie sich einen Berater an die Seite holen, der sie firmen- und produktneutral berät und zwar von der Vertragskontrolle vor der Unterschrift über die laufende Baukontrolle bis hin zur Abnahme. Nur so lassen sich Ärger und unerwartete Zusatzkosten sparen, die nach VPB-Erfahrung übrigens den Gegenwert eines Mittelklassewagens ausmachen. Weitere Informationen unter www.vpb.de.

11. März 2016
von Michael Scheuch
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VPB – Neues Bauvertragsrecht noch lange nicht in Kraft

(PM) Bundesjustizminister Heiko Maas hat vergangene Woche den Kabinettsentwurf zum neuen Bauvertragsrecht vorgelegt und privaten Bauherren mehr Verbraucherrechte versprochen. Der Verband Privater Bauherren (VPB) begrüßt grundsätzlich die Bemühungen der Bundesregierung um ein neues verbraucherfreundlicheres Bauvertragsrecht, warnt aber davor, die aktuellen Verlautbarungen bereits für bare Münze zu nehmen: Das neue Bauvertragsrecht ist bislang erst ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung, noch lange kein Gesetz. Bauherren können sich also noch nicht darauf berufen. Nach wie vor müssen sie ihre Verbraucherrechte individuell verhandeln und vertraglich vereinbaren, erinnert der VPB. Dies betrifft vor allem die im Gesetzentwurf vorgesehenen Punkte, die private Bauvorhaben betreffen, wie etwa das Recht auf eine genaue Baubeschreibung, das Recht auf die Herausgabe der Planungsunterlagen, ferner auf die Zusage eines festen Einzugstermins und ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Bauverträge. In keinem dieser Punkte schützt das aktuell geltende Recht den Verbraucher bislang ausreichend, so der VPB. Hinzu kommt: Der Weg vom Kabinettsentwurf bis zum geltenden Gesetz ist noch lang. Der Entwurf wird jetzt dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt, anschließend geht er in den Bundestag und die entsprechenden Ausschüsse. Die Koalition strebt das Inkrafttreten noch in dieser Legislaturperiode an, was der VPB sehr begrüßt. In der Zwischenzeit bleibt für private Bauherren aber noch alles beim Alten, warnt der VPB. So sei beispielsweise der vom Bundesjustizminister auf seiner Internetseite angekündigte Hinweis, Bauunternehmer seien künftig verpflichtet, „Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt“ zwar ein Punkt, für den sich der VPB seit vielen Jahren politisch einsetzt und längst überfällig, aber aktuell muss noch kein Bauunternehmer eine solche Baubeschreibung liefern. Das gilt auch für die im Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthaltene Pflicht zur Unterlagenherausgabe. Unternehmen sollen damit in Zukunft verpflichtet werden – so schreibt der Bundesjustizminister auf seiner Website –, „Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zur Erlangung eines Kredits – etwa der KfW-Förderbank – benötigt.“ Ein Punkt, den der VPB schon lange fordert, denn bislang sind Baufirmen ganz oft nur dann dazu verpflichtet, Pläne an die Bauherren zu übergeben, wenn sich die Bauherren dies vorab im Vertrag schriftlich zusichern lassen. Auch dabei bleibt es vorerst, erinnert der VPB: Wer sich die Herausgabe der Pläne nicht schriftlich garantieren lässt, der kann diese Pläne im Vorfeld auch nicht von unabhängigen Sachverständigen auf Richtigkeit prüfen lassen. Und er kann nicht einmal belegen, ob seine Immobilie geltendem Recht entspricht, falls die zuständige Baubehörde oder die KfW seinen Bau kontrollieren – wozu beide jederzeit das Recht haben. Der VPB appelliert deshalb an alle beteiligten Abgeordneten, das dringend benötigte Gesetz schnell zu verabschieden. Weitere Informationen beim Verband Privater Bauherren (VPB) e.V., Bundesbüro, Chausseestraße 8, 10115 Berlin, Telefon 030 2789010, Fax: 030 27890111, E-Mail: info@vpb.deinfo@vpb.de>, Internet: www.vpb.de.

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5. März 2016
von Michael Scheuch
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n-tv: Eigenheim als Risikofaktor: Bauherren sind bald besser abgesichert

(link) Die Verbände der Bauindustrie waren alles andere als begeistert, als der erste Entwurf für eine Reform des Bauvertragsrechts herauskam. Inzwischen hat sich der Protest etwas gelegt. Für Baufirmen soll es in Zukunft mehr Vorschriften geben.

Quelle: Eigenheim als Risikofaktor: Bauherren sind bald besser abgesichert

29. Februar 2016
von Michael Scheuch
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(Link) Entwicklung der Hypothekenzinsen: Eine gute Zeit zum Finanzieren – n-tv.de

Nach einem kleinen Zwischenhoch bewegen sich die Hypothekenzinsen schon wieder konsequent nach unten. Dennoch lohnt ein Vergleich der Angebote – auch und gerade bei der Anschlussfinanzierung.

Quelle: Entwicklung der Hypothekenzinsen: Eine gute Zeit zum Finanzieren – n-tv.de

24. Februar 2016
von Michael Scheuch
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VPB: Bebauungsplan immer vor dem Kauf prüfen!

(PM) Altbauten sind beliebt, schon, weil viele ältere Häuser stadtnah stehen und bestens an die Infrastruktur angeschlossen sind. Da wird auch manches kleine Siedlungshaus mit Nutzgarten plötzlich attraktiv. Wer das kleine Häuschen abbricht, der kann auf dem großen Grundstück oft ein schönes freistehendes Haus realisieren. Käufer sollten allerdings vor dem Kauf unbedingt den Bebauungsplan einsehen, empfiehlt der Verband Privater Bauherren (VPB). Nicht immer ist nämlich auf dem Grundstück erlaubt, was den Bauherren vorschwebt. Über Bebauungspläne regeln Kommunen ihre bauliche Entwicklung. Bebauungspläne sind geltendes Baurecht. Alles, was im Bebauungsplan vorgesehen ist, das darf auch gebaut werden. Wer von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichen will, der muss das beantragen. Das Verfahren dauert, kostet und geht nicht immer zu Gunsten der Bauherren aus. Der VPB rät: Passen Ideen und Vorgaben gar nicht zusammen, sollten Käufer sich lieber in anderen Vierteln nach einem Grundstück umsehen!

kallejipp / photocase.com

14. Februar 2016
von Michael Scheuch
Kommentare deaktiviert für (Link) Immobilienfinanzierung nach Maß: Richtige Zinsbindung wählen via n-tv.de

(Link) Immobilienfinanzierung nach Maß: Richtige Zinsbindung wählen via n-tv.de

Bei der Finanzierung von Häusern und Eigentumswohnungen haben Verbraucher die Qual der Wahl: Ob für sie 10, 15, 20 oder sogar 40 Jahre Zinsbindung sinnvoll sind, hängt von den individuellen Bedürfnissen des Kreditnehmers nach Sicherheit und Flexibilität ab.

Quelle: Immobilienfinanzierung nach Maß: Richtige Zinsbindung wählen – n-tv.de