(PM) Jede Wohnungseigentümergemeinschaft braucht einen Verwalter. Der Verwalter sorgt unter anderem für die bauliche Instandhaltung der Anlage. Er ist der Eigentümergemeinschaft vertraglich verpflichtet, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB). Allerdings nehmen es nicht alle Wohnungsverwalter so genau mit ihren Pflichten. Vor allem junge Eigentümergemeinschaften, die sich untereinander noch nicht kennen, erleben gelegentlich böse Überraschungen: Sobald nach fünf Jahren der Verwalter wechselt, entdeckt der neue Verwalter Baumängel, die längst hätten beseitigt werden müssen, die der noch vom Bauträger eingesetzte Verwalter aber ignoriert, wenn nicht sogar verschleppt hat. Grund dafür ist die Gewährleistungsfrist: Innerhalb der ersten fünf Jahre müssen alle Mängel, die entdeckt werden, noch vom Bauträger auf dessen Kosten beseitigt werden. Alles, was danach ans Tageslicht kommt, geht – von einigen Ausnahmen abgesehen – zu Lasten der Gemeinschaft. Zwar können die Eigentümer eventuell gerichtlich gegen den ehemaligen Verwalter vorgehen, aber das dauert. Besser ist es, noch vor Ablauf der Gewährleistung einen Bausachverständigen mit der gründlichen Baukontrolle zu beauftragen. Der Gesetzgeber hat inzwischen übrigens das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geändert: Laut § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG darf der erste Verwalter nur noch für drei Jahre bestellt werden, also nicht mehr für die gesamte Dauer der Gewährleistungsphase. Die Gemeinschaft muss allerdings auch von ihren Rechten Gebrauch machen und den Verwalter rechtzeitig wechseln. Weitere Informationen unter www.vpb.de.
VPB: Baumängel vor Ende der Gewährleistung beheben lassen!
11. Mai 2016