(PM) Viele Häuser stehen auf der Grundstücksgrenze. Das wird oft zum Problem, wenn der Hausherr seine Grenzmauer sanieren, dämmen oder streichen möchte. Dann muss er den Nachbarn um Zutritt zu dessen Grundstück bitten. Weil nicht jeder Nachbar das gestattet, hat der Gesetzgeber das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht geschaffen. Darunter, so erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB), verstehen Experten das Recht, ein Nachbargrundstück zu betreten, und von dort aus Arbeiten am eigenen Gebäude auszuführen. Dazu darf der Nachbar dann auch eine Leiter oder ein Gerüst auf dem nachbarlichen Grundstück aufstellen. Das muss der Nachbar hinnehmen, allerdings nur, falls der Bauherr keine Alternativen hat. Der Bauherr darf das Nachbarareal zwar benutzen, muss dabei aber einige Bedingungen einhalten. Er muss vorsichtig arbeiten und eventuelle Schäden reparieren. Außerdem kann er sich nicht ewig Zeit lassen mit den Arbeiten, sondern muss sie zügig abwickeln. Und er muss sich an die Ruhezeiten halten. Einen Nachbarn, der am Feierabend oder den Sonntagen auf dem Gerüst steht und vor sich hin werkelt, muss niemand auf eigenem Grund dulden. Selbstverständlich muss der Bauherr dem Nachbarn auch frühzeitig mitteilen, was er vorhat, denn selbst wenn er ein Hammerschlag- und Leiterrecht hat, kann er nicht einfach mal eben über den Zaun klettern. Stellt der Nachbar sich nämlich stur, muss der Bauherr sein Recht sogar erst einklagen, bevor er seine Grenzmauer bearbeiten darf. Weitere Informationen unter www.vpb.de
VPB: Nachbarn haben Hammerschlags- und Leiterrecht
20. Juni 2013