Kaufen vom Bauträger

ohne böse Überraschungen

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16. August 2019
von Michael Scheuch
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Link: Baugeld so billig wie nie

Niemals in der Geschichte der Bundesrepublik waren die Zinsen für Baufinanzierungen so niedrig wie heute, Immobilienkredite war noch nie billiger zu bekommen. „Derzeit liegen die Zinsen für zehnjährige Darlehen oft deutlich unter einem Prozent pro Jahr, sogar rund 0,5 Prozent sind bei den Bestanbietern möglich“, erklärt Mirjam Mohr, Vorständin beim Finanzierungsvermittler Interhyp.

https://www.wiwo.de/finanzen/immobilien/immobilienfinanzierung-baugeld-so-billig-wie-nie/24861390.html

12. Juni 2019
von Michael Scheuch
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VPB: Grunderwerbsteuer schnell bezahlen

(PM) . Wer baut oder eine Immobilie kauft, der weiß, das wird teuer. Was viele dennoch vergessen: Es sind nicht die Hauskosten alleine, die der Käufer finanzieren muss, sondern auch die Nebenkosten und – nach dem Einzug – die Unterhaltung des Hauses. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Zu den Nebenkosten zählen zum Beispiel die Beurkundungskosten beim Notar und die Grunderwerbsteuer, die sich in einigen Bundesländern inzwischen auf 6,5 Prozent des Kaufpreises summiert. Sie wird beim Kauf aller inländischen Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen fällig, auch beim Erwerb eines Erbbaurechts. Die Grunderwerbsteuer muss der Käufer nach der Protokollierung des Kaufvertrags beim Notar überweisen, und zwar möglichst umgehend. Denn erst wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist, dann stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Und die wiederum braucht das Grundbuchamt, um den neuen Eigentümer offiziell ins Grundbuch einzutragen. Fließt kein Geld, gibt’s auch keine Eintragung.

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2. Mai 2019
von Michael Scheuch
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Bauzinsen auf Rekordtief

(PM) „Die Bauzinsen haben bei fünf- und 20-jähriger Zinsbindung bereits die Allzeittiefs vom Oktober 2016 egalisiert. Bei zehn- und 15-jähriger Laufzeit liegen die Zinsen im Schnitt nur noch wenige Basispunkte über ihren historischen Tiefständen“, sagt Kevin Schwarzinger vom Verbraucherportal biallo.de, das seit vielen Jahren die Zinsentwicklung analysiert.

Hier die komplette Meldung.

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6. Januar 2019
von Michael Scheuch
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Schönes neues Jahr

Ich wünsche Ihnen allen ein schönes, erfolgreiches neues Jahr. Wenn Sie mit einem Bauträger bauen eine Portion Gelassenheit, gute Zusammenarbeit mit Ihrem Partner und ein schönes neues Eigenheim.

Michael Scheuch

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5. Dezember 2018
von Michael Scheuch
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VPB: Bauherren müssen Abnahmetermine ernst nehmen

(PM). Das neue Bauvertragsrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist und für alle seither geschlossenen Bauverträge gilt, enthält neben Verbesserungen für private Bauherren auch problematische Regelungen. Dazu gehört nach Einschätzung des Verbands Privater Bauherren (VPB) auch die Neufassung der sogenannten Abnahmefiktion. Sie besagt: Setzt nach Fertigstellung des Werks der Unternehmer den Bauherren eine angemessene Frist zur Abnahme, und verweigern die Bauherren die Abnahme ohne Angabe von Mängeln oder erklären sie überhaupt nichts oder erscheinen erst gar nicht, dann fingiert das Gesetz die Abnahme als erfolgt! Diese Neuregelung, die vor allem die Verhältnisse zwischen Baufirmen und ihren Subunternehmern klären sollte, setzt private Bauherren unter enormen Zeitdruck. Sobald das Werk fertiggestellt ist, kann der Unternehmer nun eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Als angemessen gelten zehn bis 14 Tage. Innerhalb dieser Zeit müssen die Bauherren den Bau entweder abnehmen oder aber mindestens ein Mangelsymptom nennen. Können sie das nicht, bekommen sie keinen Aufschub mehr. Der Bau gilt dann als abgenommen. Diese Abnahmefiktion greift aber nur, wenn der Unternehmer die Verbraucher-Bauherren vorab und in Textform über die Rechtsfolgen informiert hat. Dazu reicht schon eine E-Mail. Bauherren sollten solche Schreiben in Zukunft also keinesfalls ignorieren, sondern umgehend und mit Unterstützung ihres Bausachverständigen klären, ob das Haus, das sie nun übernehmen sollen, auch tatsächlich fertig und mängelfrei ist.

Quelle: ergonoMedia / photocase.com

24. Oktober 2018
von Michael Scheuch
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VPB: Baufirmen versuchen Bauvertragsrecht auszuhebeln

(PM) . Das neue Bauvertragsrecht ist seit Anfang 2018 in Kraft und gilt für alle Bauverträge, die seither geschlossen werden. Der Verband Privater Bauherren beobachtet bei den Vertragskontrollen, die Bauherrenberater im Auftrag der Bauherren übernehmen, wie Firmen das neue Recht versuchen zu unterlaufen. Probleme bereiten privaten Bauherren unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firmen (AGB). Wer sie nicht liest und prüfen lässt, sitzt ihnen oft auf. Eine AGB sorgt beispielsweise immer wieder für Irritationen: Die Baufirmen versuchen, sich über die AGB den kompletten Restwerklohn zu sichern, falls sich die wirtschaftliche Lage ihrer Bauherren verschlechtert. Die Baufirmen beziehen sich dabei auf Paragraph 321 BGB. Der sieht bei Verträgen, bei dem ein Teil vorleisten muss – hier der Bauunternehmer, dessen Werklohn nach dem Gesetz erst mit der Abnahme fällig wird – ein Leistungsverweigerungsrecht vor, falls sich die Vermögensverhältnisse eines Vertragspartners nach Vertragsschluss verschlechtern und damit die Erbringung von dessen Gegenleistung gefährdet wird. In so einem Fall wird dann der Vertrag Zug um Zug abgewickelt – es sei denn, die Bauherren leisten eine Sicherheit. Die AGB, die den VPB-Anwälten immer wieder negativ auffällt, kehrt das Vorleistungsverhältnis um: erst der Werklohn, dann die Bauleistung. Das verstößt aber gegen das gesetzliche Leitbild. Abgesehen davon, dass die Firmen gar nicht wissen können, wie die Bauherren finanziell dastehen und die AGB unwirksam ist, sollten Bauherren solche Klauseln am besten gar nicht erst unterzeichnen.

15. August 2018
von Michael Scheuch
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VPB: Baufirmen unterlaufen Angaben zur Bauzeit im Kleingedruckten

(PM). Bauherren müssen wissen, wann sie ihr neues Haus oder ihre Wohnung beziehen können. Wichtige Entscheidungen hängen von diesem Termin ab – Finanzierungsplanung, Kündigung der alten Wohnung, Umzug, Ummeldung der Kinder in Kita und Schule, um nur einige zu nennen. Weil der Einzugstermin für Verbraucher so wichtig ist, hat der Gesetzgeber den Baufirmen im neuen Bauvertragsrecht die Nennung eines Fertigstellungstermins auferlegt. Baufirmen nutzen allerdings jede Möglichkeit, um dieses Recht zu umschiffen, kritisiert der Verband Privater Bauherren (VPB).
Das neue Bauvertragsrecht, dem alle seit dem 1. Januar 2018 unterschriebenen Verbraucherbauverträge unterliegen, zwingt Schlüsselfertiganbieter und sogar Bauträger dazu, bereits in der Baubeschreibung verbindliche Angaben über die Baufertigstellung oder zumindest die Bauzeit zu machen. Die Baubeschreibung muss den Bauherren schon vor Vertragsabschluss übergeben werden. Sie muss das Angebot detailliert erläutern und den Vergleich mit Offerten anderer Firmen ermöglichen. Je früher der Anbieter fertig wird, desto mehr Miete können Bauherren sparen. So wirkt sich auch die Bauzeit auf den Preis aus.
„Die meisten Baufirmen nennen in der Baubeschreibung keinen konkreten Übergabetermin, sondern legen sich lieber auf eine bestimmte Bauzeit fest“, beobachtet VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag ein gutes halbes Jahr nach Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts. „Das ist im Prinzip auch sinnvoll, weil ja oft noch behördliche Genehmigungen eingeholt und Fragen geklärt werden müssen, so dass der Beginn des Baus nicht sicher feststeht. Damit ist auch der Zeitpunkt der Fertigstellung noch ungewiss. Die Bauzeit selbst allerdings lässt sich gut einschätzen und planen, vor allem, wenn schon ein Baugrundgutachten vorliegt.“
„Ist der Zeitpunkt des Baubeginns also absehbar, könnten sich Bauherren auf die Nennung der Bauzeit einlassen. Theoretisch zumindest. Praktisch nutzen viele Baufirmen bereits jetzt jede Möglichkeit, um die gesetzlichen Vorgaben aufzuweichen und die Frist für sich zu verlängern“, kritisiert Holger Freitag.
„In nahezu jedem Vertrag, der uns zurzeit von privaten Bauherren zur Prüfung vorgelegt wird, sind solche Bauzeitverlängerungen enthalten“, beobachtet der Rechtsanwalt. „Wir finden sie im für Laien oft ohnehin schwer verständlichen Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)! Sie sind vielfältig und schwammig formuliert und laufen darauf hinaus, dass die vorweg genannte feste Bauzeit de facto doch wieder unverbindlich werden soll.“
Geht es nach den Unternehmen, können zum Beispiel Trocknungszeiten die Bauzeit verlängern, aber auch die eigenen Betriebsferien sowie jeder noch so kleine Sonderwunsch der privaten Bauherren. Andere schreiben, die Bauzeit sei eingehalten, auch wenn die Außenarbeiten – was immer das heißt – am Haus noch gar nicht fertig sind. „Viele dieser AGB stoßen bei Fachleuten auf gravierende Bedenken und sind sicher auf Dauer nicht zu halten“, resümiert Holger Freitag. „Andererseits haben Bauherren in der Regel weder Zeit noch Interesse daran, vor Gericht gegen die AGB vorzugehen. Sie brauchen einfach einen verlässlichen Einzugstermin. Deshalb sollten sie sich auch nicht auf solche vertraglichen Weichmacher einlassen.“
„Andererseits muss, wer sich nicht auf Verlängerungen einlassen will, sicher eine deutlich längere Bauzeit akzeptieren“, gibt Rechtsanwalt Freitag zu bedenken. „Denn der Bauunternehmer wird entsprechende Sicherheitszuschläge einbauen, um auch bei schwierigem Bauablauf auf jeden Fall rechtzeitig fertig zu werden.“
Alle guten Regelungen nützen aber nichts, wenn die Bauherren selbst die Bauzeit verzögern. Das passiert in der Regel, wenn sie ihr einseitiges Anordnungsrecht nutzen, das ihnen seit Einführung des neuen Bauvertragsrechts zusteht. Das kann zu Bauzeitverlängerungen führen, für die der Bauunternehmer nichts kann.
Der VPB empfiehlt Bauherren: Unbedingt darauf achten, dass die Regelungen zur Bauzeit, die in der Baubeschreibung standen und die den Bauherren zusagten, auch in den Vertrag übernommen und nicht wieder durch die Hintertür relativiert werden. Und: Während der Bauzeit immer wieder mit dem eigenen Sachverständigen abklären, ob der Baufortschritt den Planungen entspricht und die Bauzeit eingehalten werden kann. Der VPB-Vertrauensanwalt rät: „Lieber die Wohnung etwas später kündigen, als unter Zeitdruck einen mangelhaften Bau abnehmen müssen.“
Zusätzliche Informationen zum neuen Bauvertragsrecht finden Sie unter: www.vpb.de/bauvertragsrecht.html.

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27. Juni 2018
von Michael Scheuch
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VPB: Elektrosmog möglichst schon bei der Hausplanung vermeiden

(PM). Elektromagnetische Belastungen sind objektiv mit physikalischen Methoden messbar und setzen vielen Menschen zu. Deshalb ist es bei der Planung eines Hauses sinnvoll, sich bereits im Vorfeld Gedanken über die spätere Nutzung und auch die Möblierung der einzelnen Räume zu machen, rät der Verband Privater Bauherren (VPB). An Wänden etwa, an denen Betten stehen, sollten von vornherein keine Elektroleitungen vorgesehen werden, auch im Wohnbereich sollten nur abgeschirmte Kabel verwendet werden. Der heute allgegenwärtige hausinterne Elektrosmog lässt sich im Neubau bei geschickter Planung und guter Bauberatung von vornherein vermeiden, zumindest minimieren. Althausbesitzer können sich nachträglich zumindest sogenannte Netzfreischaltungen einbauen lassen, rät der VPB. Diese schalten nicht nur das Elektrogerät ab, sondern mit dem Gerät auch gleichzeitig den gesamten Stromkreis, an dem das Gerät hängt. Das ist ideal für Schlaf- und Kinderzimmer: Wird das Licht ausgeknipst, entfällt die elektromagnetische Belastung von Geräten, Lampen und der Elektroinstallation. Freischaltungen lassen sich nachträglich in alten Häusern einbauen. Der Einbau ist immer Sache des kompetenten Fachbetriebes.

23. Mai 2018
von Michael Scheuch
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VPB: Schlechte Energiebilanz ist ein Mangel, fällt aber erst spät auf

(PM). Bauen ist komplex, Fehler passieren. Je kontinuierlicher Bauherren ihre Baustelle überwachen lassen, umso eher werden Mängel rechtzeitig entdeckt und können behoben werden, erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Klassische Mängel, die meist bei der Abnahme noch gar nicht erkennbar sind, sondern erst später Ärger machen, sind beispielsweise die schlechte Abdichtung des Kellers gegen Feuchtigkeit, Risse im innenliegenden Mauerwerk oder in Fliesen, Putzabplatzungen durch falsch eingeputzte Dampfbremsfolien oder Schmutzfahnen und Feuchtigkeitsschäden an Fensterleibungen. Auch Veralgungen und Vermoosungen auf Wärmedämmverbundsystemen werden erst im Laufe der Zeit offenbar. Und ein falsch verlegtes Gefälle bei Flachdächern oder die Blasenbildung in Sockelputzen wird häufig erst nach einiger Zeit entdeckt. Auch eine schlechte Energiebilanz erkennen Bewohner erst im Laufe der Zeit, wenn die Räume nicht richtig warm werden oder der Energieverbrauch der Immobilie über den Erwartungen liegt. Viele dieser Mängel fallen unter die Gewährleistung; bei Arbeiten an einem Bauwerk beträgt sie fünf Jahre ab Abnahme. Das heißt, die Baufirma, die das mangelhafte Gewerk zu verantworten hat, muss die Mängel auf ihre Kosten beheben. Damit die Bauherren nicht auf den Kosten sitzen bleiben, müssen sie die Mängel rechtzeitig rügen. Der VPB empfiehlt dazu regelmäßige Baukontrollen und eine umfassende Schlussbegehung etwa ein halbes Jahr vor Ende der Gewährleistungsphase.