(PM) In gut zwei Wochen, am 1. Januar 2018, tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Dann müssen Baufirmen den privaten Bauherren schlüsselfertiger Häuser und Bauträgerobjekte viele für das Objekt nötigen Berechnungen und Pläne für ihr Bauvorhaben zur Verfügung stellen und auch übergeben. Dabei handelt es sich um den sogenannten Unterlagenherstellungs- und -herausgabeanspruch, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB). Das ist eine wichtiger Punkt des neuen Verbraucherschutzes am Bau, denn bisher war es durchaus üblich, dass Bauherren, die schlüsselfertig bauten, weder Pläne noch Berechnungen zu sehen oder übergeben bekamen. Das wird sich nun ändern. Allerdings hat die Sache auch einen Haken: Baufirmen müssen nämlich nur die Unterlagen herausgeben, die nötig sind, um gegenüber den Behörden zu belegen, dass der Bau alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt. Können die Bauherren allerdings davon ausgehen, dass die Baufirma auch die Förderbedingungen etwa für KfW-Zuschüsse umsetzt und einhält, erstreckt sich der Anspruch auch auf jene Unterlagen, die – zum Beispiel – der KfW beweisen, dass ihre Zuschüsse oder Darlehen ordnungsgemäß eingesetzt wurden. Für manche anderen Pläne gilt der Anspruch nicht, obwohl die individuell wichtig sein können. Pläne für einen wasserdichten Keller sind für die Behörden meist irrelevant, für die Bauherren aber wichtig, ebenso wie beispielsweise Berechnungen zum erhöhten Schallschutz. Die Herstellung und die Herausgabe zusätzlicher Pläne müssen also in Zukunft weiterhin vertraglich und individuell vereinbart – und bezahlt – werden.
Weitere Informationen auch unter www.vpb.de
Bauherren müssen wichtige Pläne weiter gezielt verlangen
13. Dezember 2017