Kaufen vom Bauträger

ohne böse Überraschungen

Vorsicht bei Vertragsklauseln

PM) „Ergänzungsaufträge für Sonderwünsche während der Bauzeit … sind vor Anlieferung zu zahlen“. Solche und ähnliche Erklärungen im Bauvertrag muss der Käufer eines Schlüsselfertighauses nicht hinnehmen. Weil die meisten das nicht wissen, unterzeichnen sie dennoch Verträge mit solchen Klauseln und leisten unnötig Vorkasse. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Juristen sehen in solchen Vereinbarungen einen Verstoß gegen Paragraph 307 Abs. 1 BGB. Der bezieht sich auf die Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen und besagt: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner … entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“ Damit nicht jeder Bauherr erst vor Gericht ziehen und unverständliche Vertragspassagen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen muss, rät der VPB allen Käufern schlüsselfertiger Immobilien, jeden Bauvertrag vor der Unterschrift vom Sachverständigen prüfen lassen. Weitere Informationen unter www.vpb.de

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