{"id":510,"date":"2019-12-18T11:35:45","date_gmt":"2019-12-18T11:35:45","guid":{"rendered":"https:\/\/kaufen-vom-bautraeger.scheuch.org\/?p=510"},"modified":"2019-12-18T14:42:25","modified_gmt":"2019-12-18T12:42:25","slug":"bauherren-sollten-bauantraege-nicht-ungeprueft-unterschreiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kaufen-vom-bautraeger.scheuch.org\/?p=510","title":{"rendered":"Bauherren sollten Bauantr\u00e4ge nicht ungepr\u00fcft unterschreiben"},"content":{"rendered":"<p>(PMS)  \u201eSchl\u00fcsselfertig bauen klingt nach sorglos bauen, zumal, wenn die Baufirma auch die Planung gleich miterledigt und die Bauherren nur ab und zu etwas unterschreiben m\u00fcssen. Das t\u00e4uscht allerdings gewaltig. Wer sein Bauvorhaben und alle damit verbundenen Schritte allzu leichtfertig delegiert, kann dabei auch kr\u00e4ftig auf die Nase fallen\u201c, warnt Dipl.-Ing. Thomas Penningh, Pr\u00e4sident des Verbands Privater Bauherren (VPB) und gleichzeitig Bauherrenberater im VPB-Regionalb\u00fcro Braunschweig. \u201eDann etwa, wenn Bauherren zwischen T\u00fcr und Angel einen Baugenehmigungsantrag unterzeichnen, der gar nicht dem Bauvertrag entspricht.\u201c<br \/>\nWie kann es soweit kommen? Beim Schl\u00fcsselfertigbau bekommen private Bauherren im Lauf der Projektabwicklung zahlreiche Unterlagen vorgelegt \u2013 oder sollten es zumindest. Weil sich viele Bauherren auf die Firma verlassen, neigen sie weniger zu Nachfragen, sondern eher dazu, die wichtigen Papiere erst einmal abzuheften beziehungsweise z\u00fcgig zu unterzeichnen, damit sie dem Fortgang der Arbeiten nicht im Wege stehen.<br \/>\n\u201eDas sollten Bauherren keinesfalls tun\u201c, warnt Thomas Penningh. \u201eWir Bauherrenberater im VPB beobachten n\u00e4mlich immer \u00f6fter F\u00e4lle, in denen die f\u00fcr die Baugenehmigung n\u00f6tigen Unterlagen, die immer die Bauherren unterzeichnen m\u00fcssen, von der vertraglich vereinbarten Ausf\u00fchrung abweichen. Mit ihrer Unterschrift laufen die Bauherren Gefahr, eventuell gleichzeitig den \u00c4nderungen der urspr\u00fcnglichen vertraglichen Ausf\u00fchrung zuzustimmen.\u201c In der Regel werden sie darauf nicht ausreichend deutlich hingewiesen. Erst wenn die Bauherren und ihre Sachverst\u00e4ndigen die Pl\u00e4ne im Detail vergleichen, f\u00e4llt dann auf, wenn beispielsweise ein Fenster um 20 Zentimeter versetzt wurde. \u201eDas kann sehr \u00e4rgerlich sein, weil dann vielleicht der an dieser Stelle eingeplante Schrank nicht mehr stehen kann.\u201c<br \/>\nWenn Baugenehmigungsantr\u00e4ge von den vertraglich vereinbarten Bauma\u00dfnahmen abweichen, kann das laut VPB verschiedene Gr\u00fcnde haben: Manchmal sieht der Vertrag nur eine Standardplanung vor, die auf dem konkreten Grundst\u00fcck baurechtlich gar nicht realisiert werden darf und erst an den g\u00fcltigen Bebauungsplan angepasst werden muss. Manchmal attestieren die VPB-Berater den Firmen auch schlichtweg Nachl\u00e4ssigkeit. \u201eAber selbst aus objektiv wichtigen Gr\u00fcnden darf ein Bauunternehmer nicht selbstherrlich substantielle \u00c4nderungen am Bauentwurf vornehmen, ohne das mit den Bauherren vorher zu besprechen\u201c, konstatiert der VPB-Pr\u00e4sident. \u201eSolche, f\u00fcr die Baufirmen nat\u00fcrlich auch unangenehmen Diskussionen m\u00fcssen gef\u00fchrt werden, sonst kommt es sp\u00e4ter unweigerlich zum Streit, sobald die klammheimliche \u00c4nderung am Bau offenbar wird und eine f\u00fcr die Bauherren akzeptable Alternative nur noch unter gro\u00dfem Aufwand durchzusetzen ist.\u201c<br \/>\nBauherren m\u00fcssen sich solches Taktieren nicht gefallen lassen. Sie haben verschiedene Verbraucherrechte. \u201eDiese sollten sie allerdings auch wahrnehmen und f\u00fcr die entsprechende Kontrolle sorgen\u201c, dr\u00e4ngt Thomas Penningh. So m\u00fcssen Unternehmen nach seit 2018 geltendem Recht bei einem Verbraucherbauvertrag viele Bauunterlagen erstellen und den privaten Bauherren \u00fcbergeben. \u201eDieser Anspruch\u201c, so erl\u00e4utert VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag, \u201eist in \u00a7 650n BGB festgelegt. Er kann vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschr\u00e4nkt werden. Der Anspruch soll zum einen sicherstellen, dass private Bauherren alle Unterlagen zur Hand haben, die sie ben\u00f6tigen, um gegen\u00fcber einer Beh\u00f6rde die Einhaltung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften nachweisen zu k\u00f6nnen. Das betrifft vor allem Standsicherheit, W\u00e4rmeschutz, Brandschutz aber auch energierechtliche Vorschriften. Zum anderen sollen Bauherren diese Unterlagen auch so rechtzeitig erhalten, dass sie die Bauausf\u00fchrung ihres Hauses nach Ma\u00dfgabe dieser Pl\u00e4ne kontrollieren lassen k\u00f6nnen \u2013 am besten vom eigenen, unabh\u00e4ngigen Bausachverst\u00e4ndigen. Heimliche nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen sind bei sachverst\u00e4ndiger Kontrolle nicht mehr m\u00f6glich\u201c, res\u00fcmiert Holger Freitag.<br \/>\nWer baut und viel Geld investiert, sollte es nicht an Vorsicht mangeln lassen. Dazu geh\u00f6rt die sorgf\u00e4ltige Vertragsverhandlung. Im Vertrag wird das Bauvorhaben beschrieben und auch festgelegt, welche Pl\u00e4ne und Berechnungen \u2013 \u00fcber den gesetzlichen Anspruch hinaus \u2013 vom Bauunternehmen geliefert werden m\u00fcssen. \u201eWir Bauherrenberater k\u00f6nnen dann die vorgelegten Unterlagen zeitnah durchzusehen und pr\u00fcfen, ob sie mit den vertraglichen Vorgaben \u00fcbereinstimmen oder ob sich Schludrigkeiten eingeschlichen haben\u201c, erkl\u00e4rt Thomas Penningh. \u201eAu\u00dferdem sind die Pl\u00e4ne und Unterlagen unentbehrlich f\u00fcr die laufende Bau- und Qualit\u00e4tskontrolle. Bauherren m\u00fcssen sicher sein k\u00f6nnen, dass die Ausf\u00fchrung ihres Hauses den vertraglichen Abreden und rechtlichen Vorgaben entspricht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(PMS) \u201eSchl\u00fcsselfertig bauen klingt nach sorglos bauen, zumal, wenn die Baufirma auch die Planung gleich miterledigt und die Bauherren nur ab und zu etwas unterschreiben m\u00fcssen. Das t\u00e4uscht allerdings gewaltig. 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