{"id":479,"date":"2018-08-15T08:23:31","date_gmt":"2018-08-15T08:23:31","guid":{"rendered":"https:\/\/kaufen-vom-bautraeger.scheuch.org\/?p=479"},"modified":"2018-08-15T11:12:38","modified_gmt":"2018-08-15T09:12:38","slug":"vpb-baufirmen-unterlaufen-angaben-zur-bauzeit-im-kleingedruckten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kaufen-vom-bautraeger.scheuch.org\/?p=479","title":{"rendered":"VPB: Baufirmen unterlaufen Angaben zur Bauzeit im Kleingedruckten"},"content":{"rendered":"<p>(PM). Bauherren m\u00fcssen wissen, wann sie ihr neues Haus oder ihre Wohnung beziehen k\u00f6nnen. Wichtige Entscheidungen h\u00e4ngen von diesem Termin ab \u2013 Finanzierungsplanung, K\u00fcndigung der alten Wohnung, Umzug, Ummeldung der Kinder in Kita und Schule, um nur einige zu nennen. Weil der Einzugstermin f\u00fcr Verbraucher so wichtig ist, hat der Gesetzgeber den Baufirmen im neuen Bauvertragsrecht die Nennung eines Fertigstellungstermins auferlegt. Baufirmen nutzen allerdings jede M\u00f6glichkeit, um dieses Recht zu umschiffen, kritisiert der Verband Privater Bauherren (VPB).<br \/>\nDas neue Bauvertragsrecht, dem alle seit dem 1. Januar 2018 unterschriebenen Verbraucherbauvertr\u00e4ge unterliegen, zwingt Schl\u00fcsselfertiganbieter und sogar Bautr\u00e4ger dazu, bereits in der Baubeschreibung verbindliche Angaben \u00fcber die Baufertigstellung oder zumindest die Bauzeit zu machen. Die Baubeschreibung muss den Bauherren schon vor Vertragsabschluss \u00fcbergeben werden. Sie muss das Angebot detailliert erl\u00e4utern und den Vergleich mit Offerten anderer Firmen erm\u00f6glichen. Je fr\u00fcher der Anbieter fertig wird, desto mehr Miete k\u00f6nnen Bauherren sparen. So wirkt sich auch die Bauzeit auf den Preis aus.<br \/>\n\u201eDie meisten Baufirmen nennen in der Baubeschreibung keinen konkreten \u00dcbergabetermin, sondern legen sich lieber auf eine bestimmte Bauzeit fest\u201c, beobachtet VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag ein gutes halbes Jahr nach Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts. \u201eDas ist im Prinzip auch sinnvoll, weil ja oft noch beh\u00f6rdliche Genehmigungen eingeholt und Fragen gekl\u00e4rt werden m\u00fcssen, so dass der Beginn des Baus nicht sicher feststeht. Damit ist auch der Zeitpunkt der Fertigstellung noch ungewiss. Die Bauzeit selbst allerdings l\u00e4sst sich gut einsch\u00e4tzen und planen, vor allem, wenn schon ein Baugrundgutachten vorliegt.\u201c<br \/>\n\u201eIst der Zeitpunkt des Baubeginns also absehbar, k\u00f6nnten sich Bauherren auf die Nennung der Bauzeit einlassen. Theoretisch zumindest. Praktisch nutzen viele Baufirmen bereits jetzt jede M\u00f6glichkeit, um die gesetzlichen Vorgaben aufzuweichen und die Frist f\u00fcr sich zu verl\u00e4ngern\u201c, kritisiert Holger Freitag.<br \/>\n\u201eIn nahezu jedem Vertrag, der uns zurzeit von privaten Bauherren zur Pr\u00fcfung vorgelegt wird, sind solche Bauzeitverl\u00e4ngerungen enthalten\u201c, beobachtet der Rechtsanwalt. \u201eWir finden sie im f\u00fcr Laien oft ohnehin schwer verst\u00e4ndlichen Kleingedruckten, den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB)! Sie sind vielf\u00e4ltig und schwammig formuliert und laufen darauf hinaus, dass die vorweg genannte feste Bauzeit de facto doch wieder unverbindlich werden soll.\u201c<br \/>\nGeht es nach den Unternehmen, k\u00f6nnen zum Beispiel Trocknungszeiten die Bauzeit verl\u00e4ngern, aber auch die eigenen Betriebsferien sowie jeder noch so kleine Sonderwunsch der privaten Bauherren. Andere schreiben, die Bauzeit sei eingehalten, auch wenn die Au\u00dfenarbeiten \u2013 was immer das hei\u00dft &#8211; am Haus noch gar nicht fertig sind. \u201eViele dieser AGB sto\u00dfen bei Fachleuten auf gravierende Bedenken und sind sicher auf Dauer nicht zu halten\u201c, res\u00fcmiert Holger Freitag. \u201eAndererseits haben Bauherren in der Regel weder Zeit noch Interesse daran, vor Gericht gegen die AGB vorzugehen. Sie brauchen einfach einen verl\u00e4sslichen Einzugstermin. Deshalb sollten sie sich auch nicht auf solche vertraglichen Weichmacher einlassen.\u201c<br \/>\n\u201eAndererseits muss, wer sich nicht auf Verl\u00e4ngerungen einlassen will, sicher eine deutlich l\u00e4ngere Bauzeit akzeptieren\u201c, gibt Rechtsanwalt Freitag zu bedenken. \u201eDenn der Bauunternehmer wird entsprechende Sicherheitszuschl\u00e4ge einbauen, um auch bei schwierigem Bauablauf auf jeden Fall rechtzeitig fertig zu werden.\u201c<br \/>\nAlle guten Regelungen n\u00fctzen aber nichts, wenn die Bauherren selbst die Bauzeit verz\u00f6gern. Das passiert in der Regel, wenn sie ihr einseitiges Anordnungsrecht nutzen, das ihnen seit Einf\u00fchrung des neuen Bauvertragsrechts zusteht. Das kann zu Bauzeitverl\u00e4ngerungen f\u00fchren, f\u00fcr die der Bauunternehmer nichts kann.<br \/>\nDer VPB empfiehlt Bauherren: Unbedingt darauf achten, dass die Regelungen zur Bauzeit, die in der Baubeschreibung standen und die den Bauherren zusagten, auch in den Vertrag \u00fcbernommen und nicht wieder durch die Hintert\u00fcr relativiert werden. Und: W\u00e4hrend der Bauzeit immer wieder mit dem eigenen Sachverst\u00e4ndigen abkl\u00e4ren, ob der Baufortschritt den Planungen entspricht und die Bauzeit eingehalten werden kann. Der VPB-Vertrauensanwalt r\u00e4t: \u201eLieber die Wohnung etwas sp\u00e4ter k\u00fcndigen, als unter Zeitdruck einen mangelhaften Bau abnehmen m\u00fcssen.\u201c<br \/>\nZus\u00e4tzliche Informationen zum neuen Bauvertragsrecht finden Sie unter: <a href=\"https:\/\/www.vpb.de\/bauvertragsrecht.html\">www.vpb.de\/bauvertragsrecht.html<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(PM). 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