{"id":368,"date":"2016-05-13T17:21:54","date_gmt":"2016-05-13T15:21:54","guid":{"rendered":"http:\/\/kaufen-vom-bautraeger.scheuch.org\/?p=368"},"modified":"2016-05-14T11:54:24","modified_gmt":"2016-05-14T09:54:24","slug":"bauherren-koennen-sonderkuendigungsrecht-vereinbaren-wenn-bauunternehmer-insolvenzantrag-stellt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kaufen-vom-bautraeger.scheuch.org\/?p=368","title":{"rendered":"Bauherren k\u00f6nnen Sonderk\u00fcndigungsrecht vereinbaren, wenn Bauunternehmer Insolvenzantrag stellt"},"content":{"rendered":"<p>\u201eBislang hatten Bauherren das Nachsehen, wenn ihre Baufirma pleite ging. Mit einem jetzt ver\u00f6ffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs haben sie deutlich gr\u00f6\u00dfere Chancen, ihr Geld zu retten, als bisher\u201c, konstatiert Dipl.-Ing. Corinna Merzyn, Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrerin des Verbands Privater Bauherren (VPB) in Berlin. \u201eAllerdings ist das BGH-Urteil eine Einzelfallentscheidung, kein verbrieftes Verbraucherrecht. Nach wie vor warten wir auf das neue Bauvertragsrecht, das noch zentralere Punkte wie einen Anspruch der privaten Bauherren auf Unterlagenherausgabe verbindlich f\u00fcr alle regeln soll.\u201c<\/p>\n<p>Aber der Bundesrat verz\u00f6gert das Gesetz. Mit seinem Urteil (Aktenzeichen VII ZR 56\/15) schafft der Bundesgerichtshof (BGH) immerhin ein gutes St\u00fcck Rechtssicherheit und beendet eine lang gef\u00fchrte Debatte, mit welchen Folgen ein Bauvertrag gek\u00fcndigt werden kann, wenn die Baufirma Insolvenz anmeldet. Baujuristen werten das Urteil als sehr wichtig, denn bislang war heftig umstritten, ob Bauherren vertraglich wirksam Privilegien f\u00fcr sich vereinbaren k\u00f6nnen, wenn der Bauunternehmer die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Sie riskierten, dass ihre K\u00fcndigung gem\u00e4\u00df \u00a7 649 BGB als sogenannte freie K\u00fcndigung gedeutet wurde. Und in diesem Falle m\u00fcssen die Bauherren der Baufirma beziehungsweise deren Insolvenzverwalter den vollen Gewinn bezahlen.<!--more--><\/p>\n<p>Hinzu kommen in jedem Fall noch die Zusatzkosten, um das begonnene Haus mit anderen Firmen fertigzustellen, denn die Firmen, die in gescheiterte Bauvorhaben einsteigen, lassen sich das Risiko, f\u00fcr die Fehler ihrer insolventen Vorg\u00e4nger haftbar gemacht zu werden, gut bezahlen. \u201eDie meisten Bauherren k\u00f6nnen sich solche Verluste nicht leisten. Die freie K\u00fcndigung war keine Option\u201c, res\u00fcmiert Corinna Merzyn. Nicht zu k\u00fcndigen ist aber f\u00fcr betroffene Bauherren auch keine gute Alternative, denn sie m\u00fcssen dann die Entscheidung \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens abwarten, und nach Er\u00f6ffnung darf sich der Insolvenzverwalter \u00fcberlegen, ob er weiterbaut oder nicht. Das dauert mindestens ein halbes Jahr. So lange steht der Bau still und verf\u00e4llt. Die Verpflichtungen und Mietzahlungen der Bauherren laufen aber weiter. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Fortsetzung des Bauvorhabens, was nach VPB-Erfahrung der Normalfall ist, m\u00fcssen die Bauherren ebenfalls auf eigene Faust weiterbauen. Eventuelle Vorauszahlungen sind verloren. Der Weiterbau mit neuen Firmen kommt teuer.<\/p>\n<p>Nun haben Bauherren dank des BGH-Urteils vom 7.4.2016 zum ersten Mal die Chance, ihren Bauvertrag im Falle einer Insolvenz der Baufirma rechtssicher privilegiert zu k\u00fcndigen. Allerdings auch nur, wenn sich die Bauherren dieses K\u00fcndigungsrecht vorab vertraglich einr\u00e4umen lassen und der Bauunternehmer selbst den Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber sein Verm\u00f6gen stellt. In allen anderen F\u00e4llen gilt das BGH-Urteil nicht. \u201eSolche Entscheidungen sind zwar f\u00fcr einzelne private Bauherren hilfreich, aber Einzelfallentscheidungen ersetzen keinesfalls die solide Gesetzgebung und den gesetzlich verankerten Verbraucherschutz\u201c, kritisiert VPB-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Merzyn. \u201eUnd hier liegt nach wie vor viel im Argen. Das Anfang M\u00e4rz diesen Jahres erst als gro\u00dfer Durchbruch angek\u00fcndigte Bauvertragsrecht droht sich aktuell durch den Bundesrat zu verz\u00f6gern und k\u00f6nnte deshalb schlimmstenfalls in dieser Legislaturperiode gar nicht mehr in Kraft treten. Die Koalition h\u00e4tte dann ein weiteres Ziel aus ihrem Koalitionsvertrag verfehlt. Auf der Strecke blieben dabei wieder einmal die privaten Bauherren.\u201c<\/p>\n<p>Bis zur gesetzlichen Regelung m\u00fcssen sich Bauherren also weiter durchhangeln und jeden Vertrag individuell aushandeln. Um sich den vom BGH freigemachten Weg zu sichern, hei\u00dft das konkret: Sonderk\u00fcndigungsrecht und -folgen vertraglich vereinbaren, Erf\u00fcllungssicherheit auf insgesamt zehn Prozent heraufsetzen, ausgewogenen Abschlagszahlungsplan ohne Vorauszahlungen vereinbaren und vor allem die Leistungsf\u00e4higkeit des Bauunternehmers fortlaufend beobachten. \u201eUnd das m\u00fcssen die Bauherren erst einmal bei den Baufirmen durchsetzen\u201c, wei\u00df VPB-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Merzyn. \u201eDazu brauchen sie gute Beratung und auch Gl\u00fcck, dass die Baufirma mitzieht. Ob Bauherren ihr Recht bekommen oder nicht bleibt also abh\u00e4ngig vom Einzelfall. Und das \u00e4ndert sich in vielen wichtigen Punkten erst, wenn das neue Bauvertragsrecht endlich in Kraft tritt.\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eBislang hatten Bauherren das Nachsehen, wenn ihre Baufirma pleite ging. Mit einem jetzt ver\u00f6ffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs haben sie deutlich gr\u00f6\u00dfere Chancen, ihr Geld zu retten, als bisher\u201c, konstatiert Dipl.-Ing. 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